Detailinformation


Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischen Friedhofssatzungen nur aufgrund gesetzlicher Regelung möglich. Für die deutschen Steinmetze bedeutet dieses Urteil einerseits Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer freiheitlichen Berufsausübung. Sie können demnach nicht mehr ohne Ländergesetz verpflichtet werden, den lückenlosen Nachweis zu erbringen, dass ihre angebotenen Steine sauber in fremdländischen Steinbrüchen abgebaut wurden. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass deutsche Steinmetze „Grabmale mit Kinderblut“ anbieten. 


Die komplette Pressemitteilung finden Sie in der Anlage.


Informationen zum Download : 
        



 |   |   |   | 

NEWS INTERN
Auflistung der BIV-Veröffentlichungen


MITGLIEDER-
LOGIN


NOCH KEIN MITGLIED?

Nutzen Sie die Vorteile !
Sprechen Sie mit uns
oder direkt mit Ihrer Innung.